Satzung des Schützenvereins


Satzung
des Schützenvereins
„Ribnitzer Greif“ e. V.

§ 1
Name und Sitz

Der Schützenverein führt den Namen: „Ribnitzer Greif“ e.V.
Er versteht sich als legitimer Nachfolger der erstmals 1514 urkundlich erwähnten Schützengilde der Stadt Ribnitz.
Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Landesschützenverbandes Mecklenburg – Vorpommern.
Er hat seinen Sitz in 18311 Ribnitz-Damgarten, Lange Straße 3.
Beim Kreisgericht Ribnitz-Damgarten ist der Schützenverein „Ribnitzer Greif“ e.V. unter der Nummer 4 eingetragen.

§ 2
Zweck des Schützenvereins

1. Die Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums, des Heimatgedankens und seiner Traditionen.

2. Die Arbeit mit der Jugend, insbesondere zur Gewinnung des Nachwuchses und zur Förderung des Schießsports.

3. Die Pflege des Schießsports nach den im Sportprogramm des Deutschen Schützenbundes e.V. und denen in seiner Satzung festgelegten Richtlinien sowie nach den Anforderungen der Olympischen Spiele

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar die drei genannten gemeinnützigen Zwecke.
Der Verein ist ideologisch, parteipolitisch und konfessionell neutral.
Rassismus, Rechts- und Linksextremismus in jeder Form werden abgelehnt und sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Verein und führen entsprechend § 5, Buchstabe a zum sofortigen Ausschluss.
Mittel des Vereins sowie die aus der Tätigkeit des Vereins herrührender Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
Die Mitglieder des Schützenvereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Der Schützenverein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Schützenvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3
Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die entsprechend Artikel 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Ausnahmen werden durch Beschluss des Präsidiums geregelt.
Die Aufnahme muss schriftlich beim Präsidium beantragt werden.
Der Antragstellung ist ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis beizufügen.
Bei der Beschlussfassung des Präsidiums über die Aufnahme als Mitglied hat der Antragsteller anwesend zu sein.
Kinder und Jugendliche können entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in die Jugendgruppe des Schützenvereins „Ribnitzer Greif“ e.V. aufgenommen werden, sofern das schriftliche Einverständnis der/des gesetzlichen Erziehungsberechtigten vorliegt.
Die Jugendlichen können bis zum vollendeten 21. Lebensjahr der Jugendschützengruppe angehören.


§ 4
Beiträge

Jedes neue Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliedervollversammlung beschlossen wird.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliedervollversammlung beschlossen.
Der von jedem Mitglied zu zahlende Beitrag ist quartalsweise im Voraus zu entrichten.
Über Beitragsermäßigungs- und Beitragsbefreiungsanträge entscheidet das Präsidium.
Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, gemeinnützige Arbeit für den Verein zu leisten.
Einzelheiten werden durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung geregelt.


§ 5
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod des Mitgliedes.
Die Austrittserklärung muss bis zum Ende eines jeden Monats schriftlich an das Präsidium erfolgen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt und das Mitglied insbesondere:

a) wiederholt oder schwer gegen die Satzung, die Beschlüsse des Präsidiums oder gegen die Interessen des Schützenvereins verstoßen hat.

b) mit der Zahlung der Beiträge länger als ein halbes Jahr in Verzug ist, und dann trotz Mahnung unter Hinweis auf Ausschluss nicht innerhalb eines Monats die Beitragsrückstände beglichen hat.

c) Bei Straftaten, die eine richterliche Verurteilung auf Freiheitsstrafe zur Folge hat und wenn durch Gericht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden.

Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe, Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt werden.
Nach Beratung unterbreitet der Ehrenrat der Mitgliedervollversammlung einen Beschlussentwurf zur endgültigen Entscheidung.
Mit dem Tag des Austritts bzw. solange das Ausschlussverfahren nicht endgültig entschieden ist, ruhen alle Rechte des Mitgliedes.
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlischt für das Mitglied jedes Anrecht am Vereinsvermögen.
Der Verlust der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung, bis zum Ende der Mitgliedschaft.
Ausgeschlossene Mitglieder können bei Antrag nach 3 Jahren mit 2/3 Mehrheit, der in der Mitgliedervollversammlung anwesenden Mitglieder, wieder aufgenommen werden.


§ 6
Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag des Präsidiums können Mitglieder, die sich besonders um den Schützenverein oder um das Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt durch das Präsidium.
Das gleiche gilt für die Ernennung eines Ehrenpräsidenten oder eines Ehrenamtes.


§ 7
Organe des Vereins

1. Die Mitgliedervollversammlung

2. Das Präsidium

3. Das erweiterte Präsidium

4. Der Ehrenrat

Außerdem können entsprechend der Geschäftsordnung Ausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden.
Sie organisieren ihre Arbeit auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse des Präsidiums.

§ 8
Die Mitgliedervollversammlung


Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Schützenvereins.
Die Mitgliedervollversammlung ist jeweils im I. Halbjahr eines jeden Jahres durch das Präsidium einzuberufen.
Sie entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Vereinsrecht oder die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.
Sie ist mit der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Beitrag satzungsgemäß entrichtet haben.
Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Schützenvereins es erfordert, oder wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Schützenvereins sie schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
Die Einladung zur Mitgliedervollversammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
Sie ist mindestens 8 Tage vorher beim geschäftsführenden Präsidium einzureichen.
Bei verspäteter Einreichung entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit 2/3 Mehrheit über die Zulassung.
Über die Mitgliedervollversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das auf der nächsten Mitgliedervollversammlung den Mitgliedern zur Einsichtnahme vorgelegt wird. Nach Feststellung der Richtigkeit des Protokollinhalts durch die Mitglieder ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer das Protokoll zu unterschreiben.


Zu den Obliegenheiten der Mitgliedervollversammlung gehören insbesondere:

1. Die Entgegennahme des jährlichen Berichts des Präsidiums, des Kassenberichts und des Jugendberichts.

2. Die Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan des laufenden Kalenderjahres.

3. Die organisatorische Vorbereitung des Schützenfestes.

4. Die Wahlen des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums, des Ehrenrates, der Kassenprüfer sowie der Ausschüsse, soweit es nach der Geschäftsordnung erforderlich ist.


§ 9
Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem geschäftsführenden Präsidium und dem erweiterten Präsidium.

a.) Das geschäftsführende Präsidium besteht aus:

1. dem Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten
3. dem Schatzmeister
4. dem Sekretär
5. dem Sportwart für Kugelschützen
6. dem Sportwart für Bogenschützen
7. dem Liegenschaftswart
8. dem Pressewart
9. dem Wirtschaftswart
10. dem Jugendwart


b.) Das erweiterte Präsidium besteht aus:

1. dem Sponsorenbeauftragten und Stellvertretenden Schatzmeister
2. dem Waffenwart
3. dem Chronisten
4. dem 1. Kassenprüfer
5. dem 2. Kassenprüfer
6. dem amtierenden König
7. der amtierenden Königin

c.) Das Präsidium, als Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

1. dem Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten
3. dem Schatzmeister

Das Präsidium tagt entsprechend des von ihm zu beschließenden Jahresplanes und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Sie sind für alle Präsidiumsmitglieder und Vereinsmitglieder bindend.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Die Aufgaben des Präsidiums (geschäftsführendes Präsidium und erweitertes Präsidium) sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung in offener Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Eine geheime Wahl wird durchgeführt, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl fordert.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Präsidiumsmitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich.

§ 10
Wahlen

Das Präsidium wird im Wechsel von 4 Jahren gewählt.
Beim Ausscheiden des Präsidenten oder eines anderen Mitgliedes des geschäftsführenden Präsidiums ist eine Nachwahl in der nächsten Mitgliedervollversammlung erforderlich.
Der Nachgewählte übt sein Amt bis zum Ablauf der Wahlperiode aus.
Bis zur Nachwahl überträgt das geschäftsführende Präsidium die Geschäfte einem seiner Mitglieder.
Scheiden aus dem Präsidium, entsprechend § 9, Buchstabe c, zwei Mitglieder gleichzeitig aus, ist in einer außerordentlichen Mitgliedervollversammlung eine Neuwahl des geschäftsführenden Präsidiums durchzuführen.
Das neugewählte Präsidium bleibt bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode im Amt.

§ 11
Der Ehrenrat

Der Ehrenrat wird von der Mitgliedervollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Ehrenrates wird durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung festgelegt.
Die Aufgaben des Ehrenrates und seine Befugnisse sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein weiteres Amt im Schützenverein bekleiden.

§ 12
Schützenjugend

Entsprechend des § 2, Ziffer 2 und § 3 dieser Satzung ist die Schützenjugend in einer Jugendschützengruppe zu organisieren.
Sie ist eine vereinsgebundene Jugendorganisation.
Sie gibt sich eine Jugendordnung.
Grundlage ihrer Arbeit ist die durch das Präsidium zu bestätigende Jugendordnung.

§ 13
Geschäftsführung

Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte im Sinne der Beschlüsse der Mitgliedervollversammlungen und überwacht die Tätigkeit der einzelnen Ausschüsse.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
Von allen Ausschusssitzungen ist dem Präsidium ein Protokoll zu übergeben.
Der Versammlungstermin ist dem Präsidenten mindestens 7 Tage vorher mitzuteilen.

§ 14
Kassenprüfung

Zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliedervollversammlung gewählt werden, überprüfen die Geschäfte des Schatzmeisters jährlich mindestens einmal ordentlich und einmal außerordentlich.
Sie sind in ihrer Tätigkeit nur gegenüber der Mitgliedervollversammlung verantwortlich.
Sie können zu jeder Zeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher nehmen. Sie werden auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 15
Eigentum des Schützenvereins

Das Eigentum des Schützenvereins darf nur den in der Satzung verankerten gemeinnützigen Zwecken dienen.
Das Eigentum des Schützenvereins ist von allen Mitgliedern pfleglich zu behandeln und verantwortungsbewusst zu verwalten.
Es darf nur durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung unbeschränkt, oder durch Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums bis zu einer Höhe von 500 € veräußert werden.
Die Inventarliste des Schützenvereins ist durch den Liegenschaftswart am Ende eines jeden Kalenderjahres zu aktualisieren.
Vor jeder Wahl des Präsidiums ist eine Arbeitsgruppe, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern zu bilden, die eine ordentliche Inventur durchführen.
Über das Ergebnis ist die Mitgliedervollversammlung zu informieren.


§ 16
Satzungsänderung

Die Satzung kann nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.


§ 17
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Erfüllungsstand und Gerichtsstand sind Ribnitz-Damgarten.

§ 18
Haftung

Der Schützenverein haftet nur im Rahmen der abgeschlossenen Versicherung.

§ 19
Auflösung des Schützenvereins

Der Antrag auf Auflösung des Schützenvereins „Ribnitzer Greif“ e.V. muss von 1/3 der Mitglieder unterschrieben sein und beim Präsidium eingebracht werden.
Die Mitgliedervollversammlung entscheidet über den Antrag mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
Bei Auflösung des Schützenvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums, des Heimatgedankens und seiner Traditionen sowie der Förderung des Schießsports.


§ 20
Die Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung und dieser als Anlage beigefügt.


§ 21
Die Uniformordnung

Die Uniformordnung ist Bestandteil der Satzung und dieser als Anlage beigefügt.


§ 22
Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und bearbeitet.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der zuvor genannten Personen aus dem Verein hinaus.



Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliedervollversammlung des Schützenvereins „Ribnitzer Greif“ e.V. am 20. April 2022 beschlossen.

Helmuth Höschel
Präsident

Jörg Dzelnitzki
Vizepräsident

Gudrun Menge
Schatzmeister

Anlagen:

1. Geschäftsordnung
2. Uniformordnung